Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Vertragsabschluß, Lieferumfang
1. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes, zustande. Etwaige vorhergehende Angebote durch uns sind unverbindlich und freibleibend. Der Besteller hat das Recht, von seiner Bestellung (Vertragsangebot) durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang durch uns schriftlich bestätigt worden ist.

2. Alle Verträge kommen zu den vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen, im übrigen unter Zugrundelegung unserer allgemeinen Lieferbedingungen zustande. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, kommt der Vertrag zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung zum Abschluß, wenn der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Einkaufsbedingungen des Bestellers, auch soweit in der Bestellung als ausschließlich gültig bezeichnet, wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme des Liefergegenstandes gelten unsere allgemeinen Lieferbedingungen als angenommen.

3 .Die unserem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen und Zeichnungen, bleiben unser Eigentum. Alle Angaben über Leistungen, Verbrauchsziffern, Maße, Gewichte usw. sind, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben, nur annähernd maßgebend.
Konstruktionsänderungen behalten wir uns bis zur Fertigstellung vor.

4.  Unsere allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für spätere Lieferungen von Ersatz- und Zubehörteilen, gleichgültig, ob dabei auf unsere allgemeinen Lieferbedingungen Bezug genommen wird oder nicht.

5. Bei Gestellung von Montagepersonal hat der Besteller alle für den sofortigen Einsatz des Personals notwendigen Vorkehrungen zu treffen; er trägt auch alle durch Verzögerungen entstehende Kosten für Wartezeiten, zusätzliche Reisen usw. Im übrigen gelten für die Montage – auch soweit sie im Rahmen der Lieferung kostenlos erbracht wird – unsere Montagebedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

II. Lieferung

1. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere den pünktlichen Eingang der vereinbarten Zahlungsmittel und die rechtzeitige Vorlegung der Importlizenz, Devisengenehmigung, Transfergenehmigung usw.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Umstände eintreten, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, gleichgültig, ob bei uns oder bei unseren Unterlieferanten.

3. Wird der vereinbarte Liefertermin ausnahmsweise um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf bei Fortdauer des Lieferverzuges durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug, sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern den genannten Liefertermin um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

4. In Fällen, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, z.B. Änderung der Typen, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluß weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet.

5. Zur Versicherung des Liefergegenstandes gegen Transportschäden sind wir zwar auf Kosten des Bestellers berechtigt, aber nur auf dessen schriftlichen Wunsch verpflichtet.

6. Teillieferungen sind zulässig. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nur zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, nicht zur Verweigerung der Annahme.

III. Rücksendungen
1. Rücksendungen ganz gleich welcher Art und aus welchem Grunde, haben erst nach unserer Zustimmung und, wenn nicht anderes vereinbart, frachtfrei nach Bayreuth Hbf. oder an unsere Postanschrift zu Lasten des Rücksenders zu erfolgen.

IV. Gefahrübertragung

1. Die Gefahr eines zufälligen oder von einem außenstehenden Dritten zu vertretenden Unterganges (Totalverlust) oder einer Verschlechterung (Beschädigung) geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verläßt; dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand von uns selbst überprüft wird. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Übergabebereitschaft auf ihn über.

2. Ansprüche, die uns wegen eines Untergangs oder einer Verschlechterung des Liefergegenstandes gegen einen außenstehenden Dritten zustehen, treten wir auf Verlangen des Bestellers ab.

V. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Als Preis ist der vereinbarte Preis zu entrichten. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Material-, Lohn- und/oder sonstigen Kosten, so sind wir berechtigt, den ursprünglich vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen, handelt es sich um ein Serienerzeugnis, so gilt der am Liefertag geltende Listenpreis. Nach Vertagsschluß geäußerte und berücksichtigte Wünsche des Bestellers werden gesondert berechnet. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Lieferwerk. Wir sind berechtigt, Kosten für Verpackung, Transport, Montage, Versicherung, sonstige Nebenleistungen und die Mehrwertsteuer gesondert und zusätzlich zu berechnen. Der Besteller trägt auch sämtliche an seinem Sitz entstehende Gebühren, Abgaben, Zölle und Steuern, auch wenn sie auf noch zu erlassenden Gesetzen beruhen. Jeder Vertrag wird in Euro der Europäischen Zentralbank geschlossen. Ist der Preis in einer anderen Währung zu entrichten, so ist hierdurch nur das Zahlungsmittel bestimmt, die Höhe der Zahlung ergibt sich aus dem Euro-Betrag, den der Besteller nach amtlichem Kurs am Tag des Vertragsabschlusses zu zahlen gehabt hätte.

2. Alle Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung bei Lieferung, spätestens eine Woche nach dem Termin fällig, zu dem die Übergabebereitschaft angezeigt worden ist. Zahlungen sind bei Fälligkeit in bar und ohne jeden Abzug zu entrichten.

3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt, angenommen. Eine Zahlung gilt als bewirkt, wenn wir über den Betrag in der Bundesrepublik Deutschland frei verfügen können; sie gilt nicht als bewirkt, wenn wir uns den Wechsel diskontieren ließen, oder uns im Rahmen eines Eigendiskonts des Bestellers wechselmäßig verpflichten. Einziehungs- und Diskontspesen, Kosten einer Prolongation, Weiterbegebung usw. trägt der Besteller. Verschlechtert sich während der Laufzeit des hereingenommenen Wechsels die Vermögenslage des Bestellers oder Akzeptanten oder geht erst nach Wechselhereinnahme eine ungünstige Auskunft über den Besteller oder Akzeptanten ein, so ist der Besteller ungeachtet der Wechselhereinnahme verpflichtet, auf unser Verlangen sofort bar zu zahlen oder eine geeignete Sicherheit zu stellen.
Wechsel, sowie alle erhaltenen Sicherheiten dienen auch der Sicherheit von Forderungen, die uns bei Rücknahme des Liefergegenstandes nach dem Abzahlungsgesetz zustehen.

4. Zur Zurückhaltung von Zahlungen und Gegenständen sowie zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Besteller nur insoweit berechtigt, wie seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen.

VI. Verzug des Bestellers

1. Wird die Übergabe auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir die dadurch entstehenden Kosten berechnen, dasselbe gilt auch ungeachtet weiterer Ansprüche bei unterlassener Übergabe wegen Zahlungsverzögerung.

2. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten bzw. als übergabebereit gemeldeten Termin ab, so sind wir ohne vorherige Mahnung berechtigt, als Vertragsstrafe pro Tag 0,5%, jedoch nicht mehr als 10% der Auftragssumme zu fordern und einzubehalten. Das Recht auf Abnahme und Bezahlung des Liefergegenstandes wird durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht berührt; unter Anrechnung der Vertragsstrafe können wir ferner bei Zahlungsverzögerung Zinsen in Höhe von 2% über dem für den Sitz des Lieferers amtlich anerkannten Bankdiskontsatz, mindestens aber 5% berechnen, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf, sowie Ersatz allen weiteren Schadens verlangen.

3. Bei Verzug des Bestellers sind wir auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist von maximal zwei Wochen zur Abnahme und/oder Zahlung vom Vertrag zurückzutreten oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller später zu einem angemessen hinausgeschobenen Zeitpunkt und zu dem dann geltenden Preis zu beliefern.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung aller, auch befristeter oder bedingter Verbindlichkeiten des Bestellers, insbesondere aus diesem Vertrag, sonstigen Kauf-, Liefer- und Reparaturverträgen, erworbener Forderungen sowie Verbindlichkeiten aus laufender Rechnung (Saldoforderung); dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt wird oder wir einen Wechsel, Scheck oder sonstige Anweisungen hereinnehmen.
Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand jeweils befindet, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt, so ist der Besteller verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsabschluß darauf hinzuweisen. Er ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen (Beurkundungen, Registrierungen usw.) mitzuwirken, die zur Begründung des Eigentumsvorbehaltes oder eines entsprechenden landesüblichen Sicherungsrechtes erforderlich sind; die anfallenden Kosten gehen zu seinen Lasten.

2. Der Besteller erhält den Liefergegenstand während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes (Vorbehaltsware) in bestem Zustand und läßt notwendige Reparaturen unverzüglich auf seine Kosten ausführen. Wir sind jederzeit zur Besichtigung der Vorbehaltsware berechtigt.

3. Der Besteller hält die Vorbehaltsware auf seine Kosten hinreichend gegen Schäden aller Art versichert. Wir sind berechtigt, die Versicherungsprämien zu verauslagen; dies Auslagen gelten als Teil des vereinbarten Preises. Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche aus der Versicherung an uns ab und händigt uns alle zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Unterlagen unverzüglich aus.

4. Vom Besteller oder dessen Beauftragten ausgetauschte oder mit dem Liefergegenstand zusätzlich verbundene Teile werden hiermit – soweit nicht mit dem Austausch bzw. der Verbindung wesentlicher Bestandteil des Liefergegenstandes geworden sind – zur weiteren Sicherung der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderungen auf uns übertragen; der Eigentumsübergang wird im Zeitpunkt des Austausches bzw. der Verbindung der Teile wirksam. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß der Besteller diese Teile unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines Kaufmanns verwahrt.

5. Der Besteller ist zur Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder ähnlichen Verfügungen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen und notfalls geeignete Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt die gesamte Kaufpreisforderung nebst allen Nebenansprüchen zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab, gleichgültig, ob die Ware be- oder verarbeitet, montiert oder mit anderen verbunden worden ist.

6. Übersteigt der Wert der im voraus abgetretenen Forderungen und dinglichen Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 30%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers auf die übersteigenden Sicherungen und Forderungen verzichten.

7. Kommt der Besteller seiner Zahlung oder sonstigen aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch insoweit, wie Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, sie sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sie auf Kosten des Bestellers durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten; im Falle eines Mindererlöses haftet der Besteller weiter.

8. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt – sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht – nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Gewährleistung
1. Beanstandungen der Liefergegenstände sind sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Liefergegenstände schriftlich, unter genauer Angabe der Beanstandungen, dem Lieferer anzuzeigen. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

A) Für neue Maschinen aus eigener Produktion
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb 3 Monaten) seit Auslieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe, oder mangelnder Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

b) Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.

c) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Auslieferung an in 6 bzw. 3 Monaten (siehe vorstehend a).

d) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse.

e) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit. Kosten für Ersatzteile, Instandsetzungs- und Abänderungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte werden vom Lieferer nur dann anerkannt, wenn er sich vor Aufgabe der Bestellung der Ersatzteile oder Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten ausdrücklich dazu bereit erklärt hat. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

f) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

g) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

h) Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtung nicht erfüllt.

i) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung sowohl für die daraus entstehenden Folgen als auch für den Liefergegenstand selbst aufgehoben.

j) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

B) Für Occasions- (Gebraucht-) Maschinen
Sofern zwischen Besteller und Lieferer vereinbart, werden Occasionsmaschinen im Werk des Lieferers technisch überprüft oder generalüberholt.
Nach fachmännischem Urteil des Lieferers werden bei Generalüberholung verschlissene Teile ausgewechselt, soweit es im Verhältnis zumutbar ist. Die Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf von 3 Monaten und beginnt mit dem Tag der Auslieferung, spätestens jedoch mit dem Tag des Eingangs des Liefergegenstandes beim Besteller. Bei vereinbarter Probelieferung läuft die Garantiezeit ab Fakturendatum. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist. Ansonsten zu den Bedingungen laut Absatz A).
Werden Maschinen von fremden Standorten direkt an den Besteller geliefert, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso übernimmt der Lieferer keine Gewährleistung dafür, daß die Maschinen den jeweils gültigen Bestimmungen der Unfallverhütung entsprechen. Der Besteller hat selbst dafür Sorge zu tragen, daß die entsprechenden, gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.

C) Für Furnituren, Verbrauchs- und sonstige Materialien:
Eine Gewährleistung der Brauchbarkeit der Ware zu dem beabsichtigten Zweck kann nicht übernommen werden. Die anwendungstechnischen Beratungen, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Dies gilt auch für Produkte, die dem Besteller als vorläufige oder Versuchsprodukte bekanntgemacht worden sind.
Mängelrügen können nur vor der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware geltend gemacht werden. Mit der Reklamation sind ausreichende Proben der beanstandeten Ware zu übersenden. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Weist der Besteller einen Sachmangel nach, so leistet der Lieferer Ersatz in mangelfreier Ware. Farbabweichungen ohne Beeinträchtigungen der sonstigen Eigenschaften stellen keinen Sachmangel dar.
Ist eine Ersatzlieferung durch den Lieferer nicht möglich, so kann der Besteller Wandlung verlangen. Minderung ist ausgeschlossen. Eine Warenrücksendung darf erst dann erfolgen, wenn eine ausreichende Warenprobe eingegangen ist und sich der Lieferer mit der Rücksendung schriftlich einverstanden erklärt hat. Erfolgt dennoch eine Rücksendung ohne dessen Zustimmung, so lagert diese Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Jeder Schadenersatzanspruch entfällt; dies gilt besonders für mittelbare und/oder Drittschäden sowie für Lieferverzug. Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen – Vorsatz ausgenommen – können ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Soweit dennoch ein Anspruch gegen den Lieferer in Frage kommt, so gilt als Höchstbetrag des Anspruches der auf die verbrauchte Ware entfallende Kaufpreis. Für Personenunfälle, Sachschäden oder Betriebsstörungen, die im Zusammenhang mit der gelieferten Ware entstehen, übernimmt der Lieferer keine Verantwortung oder Haftung.

IX. Abzahlungsgeschäfte
Für ausländische Besteller wird die Anwendung des Abzahlungsgesetzes hiermit ausdrücklich abgedungen. Für inländische, nicht im Handelsregister eingetragene Besteller wird folgendes in Ergänzung der übrigen allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart:
1. Um die ordnungsgemäße Anwendung des Abzahlungsgesetzes sicherzustellen, verpflichtet sich der Besteller, auf seine fehlende Eintragung im Handelsregister hinzuweisen.

2. Der vereinbarte Preis ist endgültig; IV. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.

3. Sind bei Vereinbarungen monatlicher bzw. vierteljährlicher Raten die Fälligkeiten nicht angegeben, so sind die Raten jeweils am Ersten eines Kalendermonats bzw. Quartals fällig; die erste Rate ist am Ersten des auf die Lieferung folgenden Kalendermonats zu entrichten.

4. Wechsel sowie alle enthaltenen Sicherheiten, dienen auch der Sicherung von Forderungen, die uns bei Rückzahlung des Liefergegenstandes nach dem Abzahlungsgesetz zustehen.

X. Sonstiges
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; Nebenabreden sind nicht getroffen.

2. Für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten gilt deutsches Recht; soweit vorstehend nicht Abweichendes geregelt ist, gelten die Incoterms.

3. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozeß ist Bayreuth. Für Klagen aus Abzahlungsgeschäften ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Besteller ansässig ist. Wir sind jedoch berechtigt, im Wege des Mahnverfahrens Ansprüche in Bayreuth geltend zu machen und den Besteller in Bayreuth zu verklagen, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

4. Alle Angebote sind gewerblich - wir verkaufen aber auch an Privat.
Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich ges. MwSt 19%.

Wir möchten darauf hinweisen,
dass die jegliche Fotos unverbindlich und teilweise von schon ausgelieferten Maschinen sind.

Überholungen führen wir in der Regel erst nach Auftrag aus und die Maschinen werden dann

circa so wie auf den Fotos ersichtlich ausgeliefert.



5. Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Alle Bestimmungen sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß unser Eigentumsvorbehalt nicht gefährdet ist.

Sieck GmbH & Co. Industriemaschinen KG
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